Erklärung Übergangszeit · BBl 2026 644

Ingress

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1

Gemeinsame Erklärung von Vertretern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zum Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit im Zeitraum von Ende 2024 bis zum Inkrafttreten des umfassenden bilateralen Pakets Abgeschlossen am 24. Juni 2025 Die Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union, im Bewusstsein, dass der Abschluss der Verhandlungen über das umfassende bilaterale Paket einen wichtigen Moment in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union darstellt, im Bekenntnis zu dem gemeinsamen Ziel, zu dem reibungslosen Funktionieren und der Weiterentwicklung der umfassenden Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Schweiz beizutragen und ihr Potenzial voll auszuschöpfen, unter Hinweis auf die Gemeinsame Verständigung vom 27. Oktober 2023 zwischen Vertretern des Schweizerischen Bundesrates und der Europäischen Kommission, insbesondere auf Absatz 20, unter Begrüssung des im Dezember 2024 erfolgten Abschlusses der Verhandlungen über das umfassende bilaterale Paket zur Stabilisierung und Weiterentwicklung ihrer Beziehungen, teilen die folgende Auffassung:

1 − Der Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sollte nun ausgebaut werden.

− Die Übergangsregelung für Schweizer Einrichtungen bei dem Programm „Horizont Europa“ und dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung wird seit dem 1. Januar 2025 angewandt. Beide Seiten sollten sich für die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union ab diesem Datum einsetzen.

Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit.

Gemeinsame Erklärung mit der EU 2/4 − Im Strombereich sollten die Schweiz und die Europäische Union auch ohne ein Stromabkommen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Betriebssicherheit ergreifen. Zu diesem Zweck sollten zwischen den Netzbetreibern und Regulierungsbehörden in der Schweiz und der EU auf technischer Ebene – gegebenenfalls mit Unterstützung von ENTSO-E – geeignete Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere im Bereich der Kapazitätsberechnung und der Regelleistungskooperation. Die ElCom sollte zu diesem Zweck auf Ad-hoc-Basis an den entsprechenden Sitzungen der Regulierungsbehörden im Rahmen der ACER teilnehmen können. Die Schweiz sollte weiterhin die Möglichkeit haben, sich gegebenenfalls auf Ad-hoc-Basis an der Koordinierungsgruppe „Strom“ zu beteiligen.

− Im Bereich der Gesundheit sollten die Schweiz und die Europäische Union auch ohne ein Gesundheitsabkommen weiterhin alle notwendigen und angemessenen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ergreifen. Dazu sollten gegebenenfalls auf Ad-hoc-Basis gegenseitige Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union auf technischer Ebene getroffen werden, wenn schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren bestehen. − In Bezug auf das Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse stellen die Schweiz und die Europäische Union fest, dass die Übergangsmassnahmen betreffend die Eisenbahnagentur der Europäischen Union für das Jahr 2025 verlängert wurden. Beide Seiten bemühen sich vorbehaltlich der entsprechenden Beschlüsse des Gemischten Ausschusses um eine Verlängerung der Übergangsmassnahmen, damit ein reibungsloser Bahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union erhalten bleibt.

− Der Dialog über die Finanzmarktregulierung sollte fortgesetzt werden.

− Die Schweiz und die Europäische Union sollten eng und nach Treu und Glauben zusammenarbeiten, um das gute Funktionieren der bestehenden bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sicherzustellen. Insbesondere sollten beide Seiten die Anwendung des bestehenden Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Bezug auf die Wirtschaftsakteure beider Seiten erörtern und eine Zusammenarbeit betreffend Fragen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung anstreben.

− Mit Blick auf den sensiblen Charakter des Ratifikationsprozesses betreffend das umfassende bilaterale Paket für die Schweiz und die Europäische Union sollten beide Seiten den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses unterstützen und gleichzeitig ihre bilateralen Beziehungen festigen. SR …; BBl … SR …; BBl … SR 0.740.72 SR 0.946.526.81 Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit.

Gemeinsame Erklärung mit der EU Die Vertreter der Europäischen Union und der Schweiz teilen die Auffassung, dass das Vorstehende gelten sollte, solange der Ratifikationsprozess zum umfassenden bilateralen Paket andauert. 3/4 Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit.

Gemeinsame Erklärung mit der EU Unterzeichnet in Brüssel am 24. Juni 2025 in zweifacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Europäische Union:

Ignazio Cassis Maroš Šefčovič 4/4

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